Ein Mietverlust kann für Sie als Gebäudeeigentümer unangenehm sein!
Wird Ihr Gebäude beschädigt, kann der Mieter bzw. Pächter aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sein, die Miet- bzw. Pachtzahlung ganz oder teilweise zu verweigern. In diesem Fall springt die Mietverlustversicherung ein. Sie leistet, wenn ein Sachschaden eingetreten ist, der in der Gebäudeversicherung ersatzpflichtig ist.
Nutzungsausfall
Im Falle eines Nutzungsausfalls, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Versicherungsausfall selbst genutzte Räume nicht mehr nutzen kann und die Beschränkung auf benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist, können die entstehenden Verluste ersetzt werden. Das gleiche gilt für Räume, die der Gebäudeeigentümer Dritten unentgeltlich überlassen hat.
Leistung bei einem Mietverlust:
Sie erhalten den zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Mietbetrag und die auf den
Mieter bzw. Pächter umlagefähigen Betriebskosten, sofern diese fortlaufen.
Beispiel:
Verschuldet der Unternehmer beispielsweise als Mieter einen Brandschaden, kann der
Gebäudeversicherer, der den Schaden reguliert hat, ihn als Mieter in Regress nehmen. Einen
Regressanspruch hat hierbei nicht nur der Feuerversicherer des Gebäudes, in dem der gemietete Teil
gelegen ist, sondern unter Umständen auch der Versicherer der Nachbargebäude, auf die das Feuer
übergegriffen hat.
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