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Recht 

Geld-zurück-Garantie im Internetversandhandel

Im Falle der Rücksendung einer Ware bei einem Internetkauf gilt die Geld-zurück-Garantie.

In einer Vertragsklausel eines Internetanbieters hieß es, dass im Falle der Warenrücksendung der Warenpreis dem Kundenkonto gutgeschrieben werde, soweit der Kunde nichts Gegenteiliges wünsche. Da damit der Eindruck erweckt wurde, der Kunde müsse weitere Waren bestellen, um die Gutschrift einlösen zu können, erklärte der Bundesgerichtshof diese Klausel für unwirksam (BGH VIII 382/04).


Handywerbung muss Klarheit über alle entstehenden Einstiegskosten schaffen

Handywerbung muss so gestaltet sein, dass sämtliche Einstiegskosten ebenso ins Auge fallen, wie der Preis für das Mobiltelefon selbst.

Ein Unternehmen bewarb mit großen Buchstaben ein mit einem Mobilfunkvertrag gekoppeltes Handy zu einem äußerst günstigen Preis. In einer Fußnote versteckte sich jedoch ein Hinweis auf eine Aktivierungsgebühr, die weit über dem eigentlichen Handypreis lag und bei Vertragsbeginn zu entrichten war. Der Bundesgerichtshof wertete dies als eine Form unlauteren Wettbewerbs, da es für den Kunden gleichgültig sei, wie sich der zu zahlende Betrag bei Erhalt des Handys zusammensetze (BGH I ZR 252/05).


 

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