| Recht | ||
Geld-zurück-Garantie im Internetversandhandel
Im Falle der Rücksendung einer Ware bei einem Internetkauf gilt die Geld-zurück-Garantie.
In einer Vertragsklausel eines Internetanbieters hieß es, dass im Falle der Warenrücksendung der Warenpreis dem Kundenkonto gutgeschrieben werde, soweit der Kunde nichts Gegenteiliges wünsche. Da damit der Eindruck erweckt wurde, der Kunde müsse weitere Waren bestellen, um die Gutschrift einlösen zu können, erklärte der Bundesgerichtshof diese Klausel für unwirksam (BGH VIII 382/04).
Handywerbung muss Klarheit über alle entstehenden Einstiegskosten schaffen
Handywerbung muss so gestaltet sein, dass sämtliche Einstiegskosten ebenso ins Auge fallen, wie der Preis für das Mobiltelefon selbst.
Ein Unternehmen bewarb mit großen Buchstaben ein mit einem Mobilfunkvertrag gekoppeltes Handy zu
einem äußerst günstigen Preis. In einer Fußnote versteckte sich jedoch ein Hinweis auf eine
Aktivierungsgebühr, die weit über dem eigentlichen Handypreis lag und bei Vertragsbeginn zu
entrichten war. Der Bundesgerichtshof wertete dies als eine Form unlauteren Wettbewerbs, da es für
den Kunden gleichgültig sei, wie sich der zu zahlende Betrag bei Erhalt des Handys zusammensetze
(BGH I ZR 252/05).
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