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Umgang mit Altöl

 

Umgang mit Altöl


Umweltrisiko Altöl?

Risiken aus dem Umgang mit Altöl werden oft unterschätzt. Altöl ist gesundheitsschädlich, teilweise entzündlich und stark wassergefährdend. Der nicht sachgerechte Umgang führt häufig zu Boden- und Gewässerverunreinigungen mit der Folge behördlicher Inanspruchnahme sowie strafrechtlicher Verfolgung. Bei Altöl unbekannter Herkunft und/oder falscher Deklaration kann es zu Verunreinigungen der Gesamtcharge des Entsorgungsfahrzeuges kommen.

Sammlung

Altöle sind gemäß ihrer Herkunft (Motorenöl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Trafoöl, Industrieöl usw.) getrennt zu sammeln. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Halogenverunreinigungen lassen sich durch den Beilstein-Test nachweisen. Synthetische Öle auf der Basis von PCB und halogenhaltige Ersatzprodukte (z. B. aus Transformatoren, Kondensatoren, Hydraulikanlagen) müssen getrennt von anderen Altölen gehalten, eingesammelt, befördert und einer Entsorgung zugeführt werden.

 

Lagerung

Altöle dürfen nur in bauartzugelassenen Behältern zur Abholung bereitgestellt werden. Diese müssen eindeutig und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Der Standort muss als Auffangraum eingerichtet und witterungsgeschützt (mindestens überdacht) sein. Altöle mit unbekannter Herkunft sind als leicht entzündlich (gemäß VbF A I) einzuordnen. Behälter und Standort sind demgemäß in explosionsgeschützter Ausführung anzulegen.


Entsorgung

Je nach Beschaffenheit des Altöls kommt als Entsorgungsweg die relativ kostengünstige Wiederaufbereitung, die teure Verbrennung oder die extrem teure Endlagerung in Betracht. Abgesehen von Kleinstmengen darf die Beförderung nur von gesetzlich zugelassenen Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden. Auch die Pflichten des Abfallerzeugers sind streng geregelt. So darf er insbesondere * nur zugelassene Transportbehälter übergeben * diese nur zu 97% füllen * das Altöl nur übergeben, sofern er sich von der Zulassung des Fahrzeugs für den Transport und dessen Kennzeichnung gemäß der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) überzeugt hat.

Weiterhin ist er

  • für die richtige Kennzeichnung der Transportbehälter verantwortlich
  • verpflichtet, dem Fahrer die entsprechenden Unfallmerkblätter zu Verfügung zu stellen.
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