Auf der Jagd nach dem besten Schutz!

Bei der Jagd besteht auf Grund der Verwendung von Schusswaffen ein erhöhtes Risiko. Aber für die finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden gibt es unsere Jagd-Haftpflichtversicherung, wenn der Schaden aus einer mit der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeit resultiert.

Waidmannsdank

Diese Versicherung brauchen alle Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. Forstbeamte, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher sowie Jagdfalkner.

 

Was tut die Jagd-Haftpflichtversicherung für Sie?

Aufgabe unserer Jagd-Haftpflichtversicherung ist es, Sie von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen Sie erhoben werden. Wir kümmern uns um die Dinge, die im Schadenfall erledigt werden müssen:

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  • Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Schadenersatzpflicht besteht
  • Regulierung von berechtigten Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen

 

Im Falle eines Rechtsstreits führen wir für Sie den Prozess und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten.

Versicherte Leistungen

 

Als Jäger sind Ihre erlaubten jagdlichen Betätigungen im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht durch uns versichert. Darüber hinaus ist auch der erlaubte Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd, versichert. Dies gilt auch für den Schießstand oder den Kontrollschuss im Revier

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

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  • als Halter von bis zu drei Jagdhunden
  • aus Halten und Hüten von Frettchen sowie Greifvögeln zur Beizjagd
  • aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden
  • Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitz, Jagdhütten, Fütterungen und dergleichen

 

Revierinhaber

Wie Sie wissen, sind Jagden laut Gesetz Betriebe. Für Revierinhaber ist sicher interessant, dass die Jagd-Haftpflichtversicherung somit praktisch gleichzeitig den Deckungsumfang einer Betriebshaftpflicht bietet. Und das kostenlos! Demzufolge ist mitversichert.

  • die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr für die im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber)

  • die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zu Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils angestellt hat, und sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen