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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz -
Ihre Chance!

Am 01.01.2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung  gestärkt und verbessert werden. Nutzen Sie als Arbeitgeber die Chance aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Bindung ihrer Mitarbeiter an ihr Unternehmen.

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Fakten zum BRSG

  • Ab dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss in Höhe von 15% für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen zu zahlen.
  • Für bestehende Vereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend.
  • Der Zuschuss ist "tarifdispositiv". Das bedeutet, dass tarifliche Regelungen davon abweichen können.
  • Neuer Freibetrag für die Anrechnung der Altersversorgung auf die Grundsicherung.
  • Für Zeiten der Auslandsentsendung, Elternzeit oder bei einem Sabbatjahr besteht die Möglichkeit, bis zu 10 Jahre, Beiträge in eine bAV steuerfrei nachzuzahlen.
  • Verbesserung des Steuerfreibetrages bei Verwendung einer Abfindungszahlung für die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung.
  • Möglichkeit der Einführung eines Sozialpartnermodels durch Tarifpartner.

Förderhöchstgrenze

Steuerfreie Zahlungen an Versorgungseinrichtungen werden zukünftig mit bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten. Dadurch entfällt der bisherige Zusatzbeitrag von 1.800 Euro. Von den 8% sind Beiträge bis zur Höhe von 4% voll steuer- und sozialversicherungsfrei in der Einzahlung. Für die weiteren 4% ist eine steuerfreie Beitragszahlung in eine betriebliche Altersversorgung möglich.

Zeigen Sie soziale Kompetenz

Nutzen Sie die erhöhte steuerliche Förderung für Mitarbeiter mit geringem Einkommen. Gefördert werden rückwirkend zum 01.01.2020 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unter 2.575 Euro monatlich.
Eine Leistung des Arbeitgebers – der Staat unterstützt diese Zahlung
Werden arbeitgeberfinanzierte Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers in Höhe von mindestens 240 Euro bis maximal 960 Euro jährlich eingezahlt, werden dem Arbeitgeber 30 Prozent des Beitrages  – also 72 Euro bis maximal 288 Euro im Jahr direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet. Die höhere Förderung im § 100 EStG tritt neben die weiteren Fördermöglichkeiten. Das heißt, die Förderung hat keinen Einfluss auf den Dotierungsrahmen nach § 3.63 EStG sowie die Riesterzulagen.

In Zahlen für Sie als Arbeitgeber

Bei einem Einkommen von 3.000 Euro Brutto, Steuerklasse III und einer Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers in Höhe von 100 Euro monatlich ergibt sich folgende Berechnung:
Entgeltumwandlung 100,00 Euro
15% Zuschuss Arbeitgeber: 15,00 Euro
Beitrag zur Altersversorgung: 115,00 Euro
Der Beitrag von 100 Euro wird sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Von den entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 19,87 Euro geben Sie ab dem 01.01.2022 dann 15 Euro an Ihre Mitarbeiter zurück und haben weiterhin eine Ersparnis 4,87 Euro im Monat.
Die Ersparnis von 19,87 Euro setzt sich zusammen aus den Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 + 0,55 Prozent, zur Pflegeversicherung 1,525 Prozent, zur Rentenversicherung 9,3 Prozent sowie Arbeitslosenversicherung mit 1,2 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beitragssätze für das Jahr 2021.
Der Arbeitgeberzuschuss von 15 Euro im Beispiel wird zusätzlich zum bisherigen Beitrag gezahlt. Es werden insgesamt 115 Euro pro Monat in die betriebliche Altersversorgung Ihres Mitarbeiters investiert.
 

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