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Nutzungsausfall
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Im Falle eines Nutzungsausfalls, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Versicherungsausfall selbst genutzte Räume nicht mehr nutzen kann und die Beschränkung auf benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist, können die entstehenden Verluste ersetzt werden. Das gleiche gilt für Räume, die der Gebäudeeigentümer Dritten unentgeltlich überlassen hat.
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Leistung bei einem Mietverlust
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Sie erhalten den zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Mietbetrag und die auf den Mieter bzw. Pächter umlagefähigen Betriebskosten, sofern diese fortlaufen. Beispiel: Verschuldet der Unternehmer beispielsweise als Mieter einen Brandschaden, kann der Gebäudeversicherer, der den Schaden reguliert hat, ihn als Mieter in Regress nehmen. Einen Regressanspruch hat hierbei nicht nur der Feuerversicherer des Gebäudes, in dem der gemietete Teil gelegen ist, sondern unter Umständen auch der Versicherer der Nachbargebäude, auf die das Feuer übergegriffen hat.
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