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Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines eingetragenen Vereins. Der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) wird Mitglied des Vereins und leistet Zuwendungen an die Unterstützungskasse; sie leitet diese Zuwendungen als Beitrag zu Rückdeckungsversicherungen an den öffentlich-rechtlichen Versicherer weiter. Mit den Rückdeckungsversicherungen werden die Versorgungsleistungen finanziert. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben.

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    Zentrale Hotline 05 31 / 2 02 0
       
    Schaden: Haftpflicht/ Unfall 05 31 / 2 02 234
    Schaden: Sach (Hausrat...) 05 31 / 2 02 235
    Schaden: Kraftfahrt 05 31 / 2 02 233

     

  • Anschrift

    Theodor-Heuss-Str. 10

    38122 Braunschweig

    AnfahrtsplanSchaden-Schnell-Service

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Mit der Unterstützungskasse können Ihre Mitarbeiter eine gute Sozialleistung erhalten

Unterstützungskasse

Vorteile für den Arbeitgeber

  • Betriebsfremde Risiken (Invalidität, Todesfall) werden auf die Unterstützungskasse übertragen
  • Die Bilanz des Unternehmens wird von der Einrichtung dieses Versorgungswerks nicht berührt
  • Den Verwaltungsaufwand übernimmt nahezu vollständig die Gruppenunterstützungskasse bzw. ihre Servicegesellschaft
  • Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse sind lohnsteuerfrei
  • Erst die späteren Leistungen sind lohnsteuerpflichtig
  • Die Absicherung über die Gruppenunterstützungskasse kann neben einer bereits bestehenden betrieblichen Altersversorgung erfolgen. So können die Mitarbeiter als ersten Baustein ihrer betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung nutzen

Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Wirkungsvolle Ergänzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  • Gute Rendite
  • Steuerfreie Beitragszahlung, auch über 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus
  • Sofern der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) die Zuwendungen zur Unterstützungskasse aus Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert, hat der Arbeitnehmer sofort einen unverfallbaren Anspruch. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ergibt sich aus den Leistungen der Rückdeckungsversicherung
  • Versteuerung der Rente mit dem meist günstigeren Steuersatz der Rentner
  • Auszahlung als lebenslange Rente oder Kapital
Bei Unterstützungskassen sind die Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) geschützt.

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